Oldenburg: Die Last des Erbens – Auch geerbte Waffen müssen schusssicher blockiert werden
Pressemeldung vom 10. September, 2009, 3:57 pm
Oldenburg. Die Aufbewahrung von Waffen unterliegt strengen Regeln, die mit dem Waffengesetz vom 1. April 2008 verschärft wurden und auch für Erbwaffenbesitzer gelten, wie in § 20 des Gesetzes nachzulesen ist. Die zu Hause aufbewahrten Waffen müssen somit durch einen zertifizierten Waffenhändler oder Büchsenmacher blockiert werden. Seit diesem Jahr gelten diese Auflagen auch für Erben, die die Waffen vor dem 1. April 2008 aus dem Familienbesitz bekommen haben, so ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 31. August. Es empfiehlt sich, bei Fragen zu diesem Thema Kontakt mit der zuständigen Waffenbehörde aufzunehmen. Die Waffenbehörde der Stadt Oldenburg ist unter der Telefonnummer (0441) 235-2621 erreichbar.
Das Gesetz sieht eine Ausnahmeregelung vor, so dass nicht jeder Erbwaffenbesitzer von der Regelung betroffen ist. Die Verpflichtung, geerbte Waffen blockieren zu lassen, entfällt, wenn der Erbe die Waffe nicht nur waffenrechtlich als Erbe besitzen, sondern beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Sammler nutzen darf. Erben, auf die diese Ausnahmeregelung nicht zutrifft, müssen in naher Zukunft aber damit rechnen, von ihrer Waffenbehörde aufgefordert zu werden, ihre Waffen blockieren zu lassen und dies auch nachzuweisen. Inzwischen gibt es für fast alle Waffentypen und eine Vielzahl von Kalibern Blockiersysteme, die von zertifizierten Waffenhändlern oder Büchsenmachern eingesetzt werden können.
Quelle: Stadt Oldenburg – Pressestelle
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