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Landkreis Aurich: Bei Haus- oder Wohnungsverkauf/-vermietung ohne Energieausweis droht ein hohes Bußgeld

Pressemeldung vom 19. August, 2010, 3:32 pm

lka Aurich. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieser Rechtsgrundsatz ist beim Immobilienverkauf bzw. bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses nur die eine Seite der Medaille. Dem Landkreis Aurich wurden jetzt vermehrt Fälle bekannt, bei denen Makler, Banken und sogar Notare bewusst falsche Angaben zum Energieausweis gemacht haben.
Mit Aussagen wie „Brauchen wir nicht!“, „Ist noch keine Pflicht!“ oder „Der verbrauchsorientierte Ausweis reicht völlig aus!“ werden potenzielle Immobilienkäufer oder Mieter teilweise bewusst in die Irre geführt, sagt Rainer Klesitz, der Energieberater des Landkreises Aurich. Und Berthold Steinert, der Leiter des Ordnungsamtes, ergänzt, dass in solchen Fällen empfindliche Bußgelder drohen. Da es sich hierbei um eine staatliche Vorgabe handelt, hat der Gesetzgeber für Zuwiderhandlungen auch gleich ein Bußgeld festgesetzt, das bis zu 15.000 Euro betragen kann. Zuständig ist hier die untere Bauaufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, also der Landkreis Aurich und die Städte Norden und Aurich.

Nach dem Ablauf der Übergangsfristen der Energieeinsparungsverordnung EnEv 2007 ist der Gebäude-Energieausweis bei Neubauten, Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung oder beim Abschluss eines neuen Leasingvertrages geltendes Recht. Bei Neubauten und auch bei Bestandsgebäuden mit maximal 4 Wohnungen, bei denen der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, und die auch danach nicht nach dem Standard der WärmeSchutzVerordnung von 1977 modernisiert worden sind, ist ein bedarfsorientierter Energieausweis heute zwingend vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich also um das Gros der Bestandsgebäude.

Für Baudenkmäler und kleine Gebäude, z.B. Wochenendhäuser, gibt es Ausnahmen. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss der Energieausweis seit dem 1. Juli 2009 sogar gut sichtbar aufgehängt werden.

Eine Wahlfreiheit, ob man einen bedarfs- oder einen verbrauchsorientierten Energieausweis erstellen lässt, gibt es nur für bestehende Nicht-Wohngebäude (Läden, Praxen, etc.), für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen und für Wohnungen, die nach dem 1. November 1977 gebaut oder danach umfassend nach dem Standard der WärmeSchutzVerordnung von 1977 modernisiert worden sind.

Steht allerdings kein Verkauf, keine Neuvermietung, keine Neuverpachtung und auch kein Abschluss eines neuen Leasingvertrages an, wird das Gebäude also selber genutzt, ist bereits vermietet/verpachtet oder es handelt sich um einen Leerstand, so muss jetzt auch kein Energieausweis erstellt werden.

Beim verbrauchsorientierten Energieausweis wird lediglich der witterungsbereinigte Heizenergieverbrauch der letzten drei Jahre gemittelt, die für die Warmwasserbereitung der Bewohner verwendete Energie in Abzug gebracht und so der Heizenergiekennwert ermittelt. Zusätzlich aufgestellte Öfen und auch das persönliche Heizverhalten der Bewohner finden keine Berücksichtigung. Die Kosten liegen bei rund 50 Euro; bei günstigeren Angeboten, z.B. im Internet, wird zur Vorsicht geraten.

Deutlich aufwändiger ist dagegen die Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises, bei dem die energetische Bewertung eines Gebäudes mithilfe des Referenzgebäudeverfahrens durch Analyse der Wärme übertragenden Hüllfläche (Baukörper, Dämmung, Wärmebrücken, etc.), der Betrachtung der Anlagentechnik, der Berücksichtigung des Sonneneintrages und der Erfassung der Lüftungswärmeverluste erfolgt. Als Vergleichgrößen werden der Endenergiebedarf, der Primärenergiebedarf und die energetische Qualität der Gebäudehülle ausgewiesen. Weitere Angaben beziehen sich auf den Co2-Ausstoß. Die Kosten hierfür betragen rund 300 Euro und mehr.

Beide Ausführungen des Energieausweises haben nach ihrer Erstellung eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Auf Verlangen des potenziellen Mieters oder Käufers muss der Eigentümer, bzw. der Immobilienmakler den erforderlichen Energieausweis vorzeigen.

Miet- oder Kaufinteressenten, die dem Energieausweis wichtige Informationen für die zu erwartenden Heizkosten und Modernisierungsempfehlungen entnehmen können, sollten sich nicht mit den eingangs genannten Falschaussagen abspeisen lassen, sondern auf die Vorlage des Energieausweises beharren. Wenn der Eigentümer, bzw. der Immobilienmakler nicht einlenken, rät der Landkreis Aurich dazu, in einem solchen Fall vor einer Anzeige nicht zurückzuschrecken.

Quelle: Landkreis Aurich

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